§ 1
Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle
Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen dem
Ing.-Büro Matthias Möller als "Auftragnehmer" und dem Auftraggeber als
"Auftraggeber". Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und
gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den
Auftragnehmer.
§ 2 Leistungsumfang
und Richtlinien für die
Untersuchungen
Maßgeblich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden
Leistungen ist der erteilte Auftrag, soweit dem nicht vom Auftragnehmer
widersprochen wird. Die Untersuchungen erfolgen nach Verfahren, die dem
Stand der Technik entsprechen oder für die Normen und andere anerkannte
Methoden vorliegen. Die Anwendung eines bestimmten Verfahrens hat der
Auftraggeber ausdrücklich anzugeben und dies muss vom Auftragnehmer auch
zugesichert werden. Die Prüfergebnisse gehen erst mit vollständiger
Begleichung der Rechnung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die
unbegründete Nicht-Abnahme der Prüfergebnisse berechtigt nicht zum
Einbehalt des geforderten Rechnungsbetrages. Eine nur auszugsweise
Weitergabe der Prüfberichte an Dritte durch den Auftraggeber ist ohne
ausdrückliche Zusage des Auftragnehmers zur Vermeidung möglicherweise
verfälschender Aussagen nicht gestattet. Prüfergebnisse werden seitens des
Auftragnehmers ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht an Dritte
weitergegeben. Anonymisierte Messdaten können jedoch zu statistischen oder
Forschungszwecken durch den Auftragnehmer ohne Inkenntnissetzen des
Auftraggebers verwendet werden.
§ 3 Preise und
Abrechnung
Es gelten die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen
Preise. Für zusätzlich beauftragte und durchgeführte Leistungen gelten die
Preise der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Die
vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der zu entrichtenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Kosten
für Lagerung, Transport, Rücksendung oder Entsorgung oder Kosten der
Probenanlieferung können dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt
werden. Bei Leistungen über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen oder
bei größerem Auftragsvolumen können Abschlagszahlungen vor Beginn oder
während der Projektarbeit verlangt werden. Das Zahlungsziel beträgt 14
Tage nach Datum der Rechnungsstellung, sofern die Rechnung keine längeren
Fristen ausweist. Ein Skontoabzug ist nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug
werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Europäischen Zentralbank fällig. Zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr
erhoben werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung
von Zahlungen auch bei Mängelrügen nicht berechtigt, sofern es sich nicht
um vom Auftragnehmer schriftlich anerkannte oder zur Behebung in Arbeit
befindliche Mängel handelt.
§ 4 Haftung und
Gewährleistung
Fehlerhafte Lieferungen und Leistungen werden nach Wahl des
Auftragnehmers nachgebessert oder neu erbracht. Schadensersatzansprüche
gegen den Auftragnehmer sind, unabhängig ihrer Veranlassung,
ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Auftraggebers
oder mittelbar betroffener Dritter nur dann, wenn dieser Schaden bei
Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter des
Auftragnehmers entstanden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter, die nicht auf einem
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers beruhen,
freizustellen. Soweit der Auftragnehmer schadensersatzpflichtig ist,
haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in jedem
Fall ausgeschlossen.
§ 5
Probenlagerung
Lagerfähiges Probenmaterial wird für mindestens 3 Monate
nach Berichtsausgang gelagert und anschließend ordnungsgemäß entsorgt.
Eine längere Lagerfrist muss vereinbart werden. Die Proben bleiben bis zur
Entsorgung bzw. Rücksendung Eigentum des
Auftraggebers.
§ 6 Liefer- und
Leistungsfristen
Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugesagt werden. Wird ein als
verbindlich vereinbarter Termin um mehr als 14 Tage überschritten, hat der
Auftraggeber das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei
Behinderungen durch höhere Gewalt oder Betriebsstörungen können sich die
Lieferfristen entsprechend verlängern. Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers durch Überschreiten von Liefer- und Leistungsfristen sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Fristenüberschreitung verursacht. Zur Einhaltung der
Fristen kann der Auftragnehmer eine Teilleistung durch ein anderes
gleichwertiges Institut erbringen lassen. Mehrkosten gehen dabei zu Lasten
des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber hiervon nicht verständigt
worden ist und ausdrücklich die Übernahme der zusätzlichen Kosten
schriftlich bestätigt hat.
§ 7
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürtingen, falls dem
keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Auftragnehmer
kann eine Klage aber auch am Gerichtsstand des Auftraggebers
vorbringen.
§ 8 Salvatorische
Klausel
Auch bei Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines Teiles der
vorstehenden Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
§ 9 Stand
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten ab dem
01.02.2007